Die Übernahme der Kosten für Betreuung durch die Pflegekasse ist in den meisten Fällen möglich.
Neben dem Pflegegeld und der Pflegesachleistung stehen Ihnen, ab dem Pflegegrad I, auch sogenannte zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach SGB XI in Höhe von 125€ im Monat zur Verfügung. Hiermit können Pflegende Angehörige entlastet und unterstützt werden.
Von Pflegesachleistungen spricht man, wenn ein Pflegebedürftiger zu Hause durch einen ambulanten Pflegedienst gepflegt wird. Pflegebedürftige können solche Sachleistungen der Pflegekasse von ambulanter Pflege – und Betreuungsdiensten in Anspruch nehmen bis zu monatlich:
Mit mindestens Pflegegrad 2 können Pflegebedürftige maximal 40 Prozent des Pflegesachleistungs-Anspruch für die anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag in Anspruch nehmen.
Die sogenannte Verhinderungspflege ist für pflegende Angehörige eine gute Möglichkeit, stundenweise Entlastung für die anspruchsvolle Aufgabe zu bekommen. Die Pflegeversicherung beteiligt sich, wenn pflegende Angehörige vorübergehend an der Pflege gehindert sind oder einfach mal eine Auszeit möchten. Verhinderungspflege steht allen Pflegebedürftigen ab dem Pflegegrad 2 bis zu 1.685 € pro Kalenderjahr zur Verfügung. Die Leistungen der Verhinderungspflege müssen jährlich neu beantragt werden und verfallen nach Ablauf eines Kalenderjahres.
Jede Person mit Pflegegrad 2 bis 5 hat die Möglichkeit, die Leistungen der Kurzzeitpflege mit der Verhinderungspflege zu kombinieren. Das bedeutet: Zusätzlich zu den 1.685€ können noch bis zu 806€ aus der Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. Damit kann das Budget der Verhinderungspflege auf insgesamt 2.527€ aufgestockt werden.
Für meine Leistungen berechne ich 35,50 € pro Stunde. Je nach Entfernung kommen Fahrkosten hinzu.